Impressum
werbunt Werbeagentur e.U.
Werbeagentur, Beratung und Umsetzung in den Bereichen Marketing, Grafik und Kommunikationsdesign, Fotografie, Filmproduktion, Online und Printwerbung.
UID: ATU68426456
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Ared-Straße 13/4.OG/7a, 2544 Leobersdorf, Österreich
hallo@werbunt.at
+43 699 / 171 065 29
Allgemeine Auftragsbedingungen
1. Geltung
Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen dem Auftragnehmer und dessen Auftraggeber. Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Auftragnehmer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.2. Der Auftragnehmer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.
2.3. Allfällige Beratung des Auftragnehmers bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
2.4. Der AG sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
2.2. Der Auftragnehmer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.
2.3. Allfällige Beratung des Auftragnehmers bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
2.4. Der AG sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
3. Urheberrecht und Nutzungsrecht
3.1. Soweit zwischen AG und Auftragnehmer nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt der Auftragnehmer dem AG ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.
3.2. Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Auftragnehmers.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.4. Die dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen dem Auftragnehmer und seinem Kunden vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Auftragnehmers.
3.6. Will der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
3.2. Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Auftragnehmers.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.4. Die dem AG (bzw. bei Agenturen deren Kunden), dem Nutzungswerber, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen dem Auftragnehmer und seinem Kunden vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Auftragnehmers.
3.6. Will der AG nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der AG die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.
4. Entgeltlichkeit von Präsentationen
4.1. Alle Leistungen des Auftragnehmers erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.
4.2. Präsentationen mit Vorentwürfen sind grundsätzlich entgeltlich. Höhe und Umfang des Präsentationshonorars werden im Vorfeld vereinbart. Eine Nutzung der präsentierten Arbeiten durch den Auftraggeber erfordert in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers.
4.3. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
4.2. Präsentationen mit Vorentwürfen sind grundsätzlich entgeltlich. Höhe und Umfang des Präsentationshonorars werden im Vorfeld vereinbart. Eine Nutzung der präsentierten Arbeiten durch den Auftraggeber erfordert in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers.
4.3. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.
5. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
5.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt zur Erbringung der gewünschten Leistung die in den Honorar-Richtlinien genannten Standardleistungen samt Übergabe der Produktionsdaten als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
5.2. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen, oder im Namen und für Rechnung seines AG an Dritte in Auftrag zu geben.
5.3. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können vom AG an externe Producer-Fachleute oder den Auftragnehmer vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.
6. Rückgabe und Aufbewahrung
6.1. Der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.
6.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind dem Auftragnehmer, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.
7. Haftung
7.1. Der Auftragnehmer haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In jedem Fall ist die Haftung auf den Auftragswert (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) beschränkt.
7.2. Mängel sind dem Auftragnehmer unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des Auftragnehmers zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.
7.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde.
7.4. Soweit der Auftragnehmer notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
7.5. Der Auftraggeber garantiert, dass er zur Verwendung der übergebenen Unterlagen (Texte, Fotos, etc.) berechtigt ist. Sollte es dennoch zu Ansprüchen Dritter kommen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Forderungen frei und ersetzt die nachweislich entstandenen Kosten.
8. Namensnennung und Belegmuster
8.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei von ihm gestalteten Arbeiten als Urheber genannt zu werden, sofern dem keine überwiegenden Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Form und Dauer der Kennzeichnung können im Einzelfall abgestimmt werden.
8.2. Dem Auftragnehmer verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen.
8.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat der Auftragnehmer Anspruch auf für ihn kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe seiner Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat der Auftragnehmer Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihm gestalteten Werke.
9. Rücktritt und Storno
9.1. Der AG und der Auftragnehmer sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. zu bezahlen ist.
9.2. Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom Auftragnehmer zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.
9.3. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben beim Auftragnehmer.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Der Schriftform bedarf jede von den AAB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.
10.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers.